Home > AGB

AGB


Allgemeine Geschäftsbedingungen für Anzeigen und andere Werbemittel in Druckschriften der Egmont Ehapa Verlag GmbH und der Mitte Editionen GmbH
1 „Anzeigenauftrag” im Sinne der nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist der Vertrag zwischen Verlag und Auftraggeber über die Veröffentlichung einer oder mehrerer Anzeigen oder anderer Werbemittel (nachfolgend insgesamt als „Anzeigen“ bezeichnet) eines Werbungstreibenden oder sonstigen Inserenten in einer Druckschrift zum Zwecke der Verbreitung.
2 Der Anzeigenauftrag regelt, in welchen Ausgaben der betreffenden Druckschrift die jeweilige Anzeige erscheinen soll. Ist ausnahmsweise im Rahmen eines Abschlusses das Recht zum Abruf einzelner Anzeigen eingeräumt, so ist der Auftrag im Zweifel innerhalb eines Jahres seit Erscheinen der ersten Anzeige abzuwickeln, sofern die erste Anzeige innerhalb eines Jahres nach Vertragsschluss abgerufen und veröffentlich wird.
3 Wird ein Auftrag aus Umständen nicht erfüllt, die der Verlag nicht zu vertreten hat, so hat der Auftraggeber, unbeschadet etwaiger weiterer Rechtspflichten, den Unterschied zwischen dem gewährten und dem der tatsächlichen Abnahme entsprechenden Nachlass dem Verlag zu erstatten. Die Erstattung entfällt, wenn die Nichterfüllung auf höherer Gewalt im Risikobereich des Verlages beruht.
4 Aufträge für Anzeigen, die erklärtermaßen ausschließlich in bestimmten Nummern, bestimmten Ausgaben oder an bestimmten Plätzen der Druckschrift veröffentlicht werden sollen, müssen so rechtzeitig beim Verlag eingehen, dass dem Auftraggeber noch vor Anzeigenschluss mitgeteilt werden kann, wenn der Auftrag auf diese Weise nicht auszuführen ist.
5 Rubrizierte Anzeigen werden in der jeweiligen Rubrik abgedruckt, ohne dass dies der ausdrücklichen Vereinbarung bedarf.
6 Anzeigen, die aufgrund ihrer redaktionellen Gestaltung nicht als Anzeigen erkennbar sind, werden als solche vom Verlag mit dem Wort „Anzeige” deutlich kenntlich gemacht.
7 Jeder Auftrag wird erst nach schriftlicher Bestätigung durch den Verlag rechtsverbindlich, soweit es sich nicht um eine Gelegenheitsanzeige handelt, bei einer Gelegenheitsanzeige ist eine schriftliche Bestätigung aus Zeitgründen nicht möglich. Der Vertrag kommt durch Abdruck der Gelegenheitsanzeige zustande. Der Verlag behält sich vor, rechtsverbindlich bestätigte Anzeigenaufträge –auch einzelne Abrufe im Rahmen eines Abschlusses – wegen des Inhalts, der Herkunft oder der technischen Form nach einheitlichen, sachlich gerechtfertigten Grundsätzen des Verlages abzulehnen, wenn deren Inhalt gegen Gesetze oder behördliche Bestimmungen verstößt oder deren Veröffentlichung für den Verlag unzumutbar ist. Dies gilt auch für Aufträge, die bei Geschäftsstellen, Annahmestellen oder Vertretern aufgegeben werden.
8 Beilagenaufträge und Beikleberaufträge sind für den Verlag erst nach Vorlage eines Musters der Beilage bzw. des Beiklebers und deren Billigung durch den Verlag bindend. Beilagen und Beikleber, die durch Format oder Aufmachung beim Leser den Eindruck eines Bestandteils der Zeitung oder Zeitschrift erwecken oder Fremdanzeigen enthalten, werden nicht angenommen. Die Ablehnung eines Auftrages wird dem Auftraggeber unverzüglich mitgeteilt (siehe auch unter (6)).
9 Für die rechtzeitige Lieferung des Anzeigentextes und einwandfreier Druckunterlagen oder Beilagen oder Beikleber ist der Auftraggeber verantwortlich. Anzeigen sind grundsätzlich in Prozessfarben CMYK (Euroskala) anzulegen. Zur Farbbestimmung ist stets ein Proof mitzuliefern. Sollte dies nicht möglich sein, erfolgt die Farbabstimmung nach den Vorgaben des Verlages. Geringe Farbabweichungen sind durch prozess-spezifische Toleranzen des Offset- bzw. Tiefdruckverfahrens sowie durch die Eigenfarbe des Druckpapiere begründet und somit kein Reklamationsgrund.
10 Entspricht die Veröffentlichung der Anzeige nicht der vertraglich geschuldeten Beschaffenheit bzw. Leistung – ist beispielsweise die Anzeige ganz oder teilweise unleserlich, unrichtig oder unvollständig abgedruckt – so hat der Auftraggeber Anspruch auf Zahlungsminderung oder eine einwandfreie Ersatzanzeige bzw. Ersatzveröffentlichung des anderen Werbemittels, aber nur in dem Ausmaß, in dem der Zweck der Anzeige oder des anderen Werbemittels beeinträchtigt wurde. Der Verlag hat das Recht, eine Ersatzanzeige bzw. Ersatzveröffentlichung zu verweigern, wenn
- diese einen Aufwand erfordern, der unter Beachtung des Inhalts des Schuldverhältnisses und der Gebote von Treu und Glauben in einem groben Missverhältnis zu dem Leistungsinteresse des Auftraggebers steht, oder
- diese für den Verlag nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich wäre.
Lässt der Verlag eine ihm für die Ersatzanzeige oder die Veröffentlichung des anderen Werbemittels gestellte angemessene Frist verstreichen oder ist die Ersatzanzeige/Ersatzveröffentlichung erneut nicht einwandfrei, so hat der Auftraggeber ein Recht auf Zahlungsminderung oder Rückgängigmachung des Auftrages. Bei unwesentlichen Mängeln der Anzeige oder der Veröffentlichung des anderen Werbemittels ist die Rückgängigmachung des Auftrages ausgeschlossen. Reklamationen wegen offensichtlicher Mängel müssen innerhalb von vier Wochen nach Eingang des Beleges geltend gemacht werden. Reklamationen bei nicht offensichtlichen Mängeln müssen innerhalb eines Jahres ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn geltend gemacht werden.
11 Der Verlag haftet für sämtliche Schäden, gleich ob aus vertraglicher Pflichtverletzung oder aus unerlaubter Handlung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen: Bei grober Fahrlässigkeit beschränkt sich die Haftung im kaufmännischen Verkehr auf den Ersatz des typischen vorhersehbaren Schadens; diese Beschränkung gilt nicht, soweit der Schaden durch gesetzliche Vertreter oder leitende Angestellte des Verlages verursacht wurde.
Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet der Verlag nur, wenn eine wesentliche Verkehrspflicht verletzt wurde. In solchen Fällen ist die Haftung auf den typischen vorhersehbaren Schaden beschränkt.
Bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz sowie bei einer Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit haftet der Verlag nach den gesetzlichen Vorschriften. Reklamationen müssen – außer bei nicht offensichtlichen Mängeln - innerhalb von vier Wochen nach Eingang von Rechnung und Beleg geltend gemacht werden.
Alle gegen den Verlag gerichteten Ansprüche aus vertraglicher Pflichtverletzung verjähren in einem Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn, sofern sie nicht auf vorsätzlichem Vorhalten beruhen.
12 Probeabzüge werden nur auf ausdrücklichen Wunsch geliefert. Der Auftraggeber trägt die Verantwortung für die Richtigkeit der zurückgesandten Probeabzüge. Der Verlag berücksichtigt alle Fehlerkorrekturen, die ihm innerhalb der bei der Übersendung des Probeabzugs gesetzten Frist mitgeteilt werden.
13 Sind keine besonderen Größenvorschriften gegeben, so wird die nach Art der Anzeige übliche, tatsächliche Abdruckhöhe der Berechnung zugrunde gelegt.
14 Sofern nicht im Einzelfall eine andere Fälligkeit vereinbart ist, ist die Anzeigenrechnung zur Bezahlung fällig am Erstverkaufstag der Druckschrift, in der die Anzeige veröffentlicht wird. Bei vorzeitigen Zahlungen, die vor dem Erstverkaufstag beim Verlag eingeht, wird – sofern keine älteren Rechnungen offen stehen – 2% Skonto gewährt.
15 Bei Zahlungsverzug oder Stundung werden Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz berechnet. Ist der Auftraggeber ein Verbraucher, so beträgt der Zinssatz nur 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
Der Verlag behält sich vor, aus einem etwaigen anderen Rechtsgrund höhere Zinsen zu verlangen. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.
Der Verlag kann bei Zahlungsverzug die weitere Ausführung des laufenden Auftrages bis zur Zahlung zurückstellen und für die restlichen Anzeigen Vorauszahlungen verlangen. Wird nach Abschluss des Anzeigenvertrages erkennbar, dass der Zahlungsanspruch des Verlages durch mangelnde Zahlungsfähigkeit des Auftraggebers gefährdet wird, ist der Verlag berechtigt, auch während der Laufzeit des Anzeigenabschlusses das Erscheinen weiterer Anzeigen ohne Rücksicht auf ein ursprünglich vereinbartes Zahlungsziel von der Vorauszahlung des Betrages und von dem Ausgleich offen stehender Rechnungsbeträgen anhängig zu machen.
16 Der Verlag liefert auf Wunsch einen Anzeigenbeleg. Je nach Art und Umfang des Anzeigenauftrages werden Anzeigenausschnitte, Belegseiten oder vollständige Belegnummern geliefert. Kann ein Beleg nicht mehr beschafft werden, so tritt an seine Stelle eine rechtsverbindliche Bescheinigung des Verlages über die Veröffentlichung und Verbreitung der Anzeige.
17 Kosten vom Auftraggeber gewünschte oder zu vertretende erhebliche Änderungen ursprünglich vereinbarter Ausführungen hat der Auftraggeber zu tragen.
18 Bei Anzeigenaufträgen von Kaufleuten oder juristischen Personen des öffentlichen Rechts ist Erfüllungsort und Gerichtsstand für sämtliche sich zwischen den Parteien aus dem Vertragsverhältnis ergebende Streitigkeiten der Sitz des Verlages. Der Auftraggeber kann auch als Nicht- Kaufmann am Sitz des Verlages verklagt werden, wenn der Auftraggeber nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt ins Ausland verlegt oder seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.
19 Die Werbungsmittler und Werbeagenturen sind verpflichtet, sich in ihren Angeboten, Verträgen und Abrechnungen mit dem Werbungstreibenden an die Preisliste des Verlages zu halten.
20 Preisänderungen für erteilte Anzeigenaufträge sind gegenüber Unternehmern wirksam, wenn Sie vom Verlag mindestens einen Monat vor Veröffentlichung der Anzeige oder des anderen Werbemittels angekündigt werden. Im Falle einer Preiserhöhung steht dem Auftraggeber ein Rücktrittsrecht zu. Das Rücktrittsrecht muss innerhalb von 14 Tagen in Textform nach Erhalt der Mitteilung über die Preiserhöhung ausgeübt werden.
21 Wenn für konzernangehörige Personen die gemeinsame Rabattierung beansprucht wird, ist die schriftliche Bestätigung einer Kapitalbeteiligung von mehr als 75% erforderlich.
22 Der Auftraggeber stellt den Verlag im Rahmen des Anzeigenauftrages von allen Ansprüchen Dritter frei, die wegen der Verletzung gesetzlicher Bestimmungen, insbesondere für Verletzungen die auf einen Rechtsverstoß durch fehlende Rechte für die an de Verlag gelieferten Materialien beim Auftraggeber entstehen können. Ferner wird der Verlag von den Kosten zur notwendigen Rechtsverteidigung freigestellt. Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Verlag nach Treu und Glauben mit Informationen und Unterlagen bei der Rechtsverteidigung gegenüber Dritten zu unterstützen. Der Verlag ist nicht verpflichtet, Aufträge und Anzeigen daraufhin zu überprüfen, ob durch sie Rechte Dritter beeinträchtigt werden.
23 Der Auftraggeber überträgt dem Verlag sämtliche für die Nutzung der Werbung in Print- und Online-Medien aller Art, einschließlich Internet, erforderlichen urheberrechtlichen Nutzung-, Leistungsschutz- und sonstigen Rechte, insbesondere das Recht zur Vervielfältigung, Verbreitung, Übertragung, Sendung, öffentliche Zugänglichmachung, Entnahme aus einer Datenbank und Abruf, und zwar zeitlich und inhaltlich in dem für die Durchführung des Auftrags notwendigen Umfang. Vorgenannte Rechte werden in allen Fällen örtlich unbegrenzt übertrage. Bei Betriebsstörungen oder in Fällen höherer Gewalt, illegalem Arbeitskampf, rechtswidriger Beschlagnahme, Verkehrsstörungen, allgemeiner Rohrstoff- oder Energieverknappung und dergleichen – sowohl im Betrieb des Verlages als auch in fremden Betrieben, derer sich der Verlag zur Erfüllung seiner Verbindlichkeiten bedient hat der Verlag Anspruch auf volle Bezahlung der veröffentlichten Anzeigen, wenn die Aufträge mit 80% der im gültigen Tarif genannten Auflage erfüllt sind. Geringere Leistungen sind nach dem Tausender-Seitenpreis gemäß der im Tarif genannten Auflage zu bezahlen.
24 Die Pflicht zur Aufbewahrung von Druckunterlagen endet drei Monate nach Erscheinen der jeweiligen Anzeige, sofern nicht ausdrücklich eine andere Vereinbarung getroffen worden ist. Druckunterlagen werden nur auf besondere Anforderung an den Auftraggeber zurückgesandt.

Paragraph 25 gilt nur für die Egmont Ehapa Verlag GmbH
25 Keine Anzeige darf sich mit Produkten befassen, die für Kinder gesundheitsschädlich oder deren charakterlicher Entwicklung möglicherweise abträglich sind, so z.B. Tabakerzeugnisse, alkoholische Getränke, Glücksspieleinrichtungen usw. Werbung, die sich mit Comicfiguren befasst, bedarf der Abstimmung mit dem Verlag.

Paragraph 26 gilt nur für die Mitte Editionen GmbH
26 Ziffer 26a Aus einer Auflagenminderung kann - vorbehaltlich der Regelung der Ziffer 26b - nach Maßgabe des Satzes 2 bei einem Abschluss über mehrere Anzeigen ein Anspruch auf Preisminderung hergeleitet werden, wenn im Gesamtdurchschnitt des mit der ersten Anzeige beginnenden Insertionsjahres die zugesicherte Auflage unterschritten wird. Eine Auflagenminderung ist nur dann ein zur Preisminderung berechtigender Mangel, wenn und soweit sie bei einer zugesicherte Auflage bis zu 50.000 Exemplaren mindestens 20 v. H., bei einer zugesicherte Auflage bis zu 100.000 Exemplaren mindestens 15 v. H., bei einer zugesicherten Auflage bis zu 500.000 Exemplaren mindestens 10 v. H., bei einer zugesicherten Auflage über 500.000 Exemplaren mindestens 5 v. H. beträgt. Eine Auflagenminderung aus Gründen der Ziff. 23 bleibt unberücksichtigt. Als zugesicherte Auflage gilt die in der Preisliste oder auf andere Weise genannte durchschnittliche Auflage oder, wenn eine Auflage nichtgenannt ist, die durchschnittlich verkaufte (bei Fachzeitschriften gegebenenfalls die durchschnittlich tatsächlich verbreitete) Auflage des vorausgegangenen Kalenderjahres. Darüber hinaus sind bei Abschlüssen Preisminderungsansprüche ausgeschlossen, wenn der Verlag dem Auftraggeber von dem Absinken der Auflage so rechtzeitig Kenntnis gegeben hat, dass dieser vor Erscheinen der Anzeige vom Vertrag zurücktreten konnte.

Ziffer 26b (Sondervorschrift bei Auflagenminderungen für Titel, die heftbezogene Auflagendaten veröffentlichen) Abweichend von Nummer 26a berechtigt eine Auflagenminderung bei Titeln, die heftbezogene Auflagendaten veröffentlichen, nur dann zu einer Preisminderung, wenn und soweit sie bei einer Auflage (zugesicherte Auflage) von bis zu 500.000 Exemplaren 10 v.H. und bei einer Auflage (zugesicherte Auflage) von über 500.000 Exemplaren 5 v.H. überschreitet. Eine Auflagenminderung aus Gründen der Ziff. 23 bleibt unberücksichtigt. Die der Zusicherung zugrundeliegende Auflage ist die gesamte verkaufte Auflage im Sinne der Definition der IVW. Sie errechnet sich für das Insertionsjahr aus dem Auflagendurchschnitt der vier Quartale vor dem Insertionsjahr, soweit nicht vom Verlag eine absolute Auflagenzahl als Zusicherung in der jeweiligen Preisliste angegeben wurde. Voraussetzung für einen Anspruch auf Preisminderung ist ein rabattfähiger Abschluss auf Basis der Mengenstaffel und für mindestens drei Ausgaben. Grundlage für die Berechnung der Preisminderung ist der Auftrag pro Unternehmen, soweit nicht bei Auftragserteilung eine Abrechnung nach Marken, die bei Auftragserteilung zu definieren sind, vereinbart wurde. Die mögliche Auflagenminderung errechnet sich als Saldo der Auflagenüber und Auflagenunterschreitungen der belegten Ausgaben innerhalb des Insertionsjahres. Die Rückvergütung erfolgt am Kampagnenende auf Basis des Kundennettos unter Berücksichtigung der bereits gewährten Agenturvergütung als Naturalgutschrift oder wenn dies nicht mehr möglich ist als Entgelt. Ein Anspruch auf Rückvergütung besteht nur, wenn die Rückvergütungssumme mindestens 2.500 Euro beträgt.

Allgemeine Geschäftsbedingungen für Online-Medien der Egmont Ehapa Verlag GmbH und der Mitte Editionen GmbH
1 Geltungsbereich, Begriffsbestimmungen

1.1  Die vorliegenden Geschäftsbedingungen enthalten die zwischen der Egmont Ehapa Verlag GmbH (nachfolgend „Ehapa“ genannt) beziehungsweise der Mitte Editionen GmbH (nachfolgend „Mitte Editionen“ genannt) und den Auftraggebern ausschließlich geltenden Bedingungen über Anzeigenaufträge. Abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers sind ausgeschlossen. Sie finden auch dann keine Anwendung, wenn Ehapa/Mitte Editionen im Einzelfall diesen nicht ausdrücklich widerspricht.

1.2  Als Auftraggeber i. S. d. Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten Anzeigenkunden, insbesondere Gewerbetreibende, Agenturen, öffentliche Einrichtungen etc., die mit Ehapa/Mitte Editionen einen Anzeigenauftrag abschließen.

1.3  Ein Werbemittel i. S. d. Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist eine Anzeige, welche aus einem oder mehreren der nachfolgenden Elemente bestehen kann: aus einem Bild, Bildabläufen, Text, Tonfolgen, animierten Grafiken sowie aus sonstigen Flächen, die bei Anklicken die Verbindung mittels einer vom Auftraggeber festgelegten Internetadresse zu weiteren Daten herstellt, die im Wirtschaftsbereich des Auftraggebers oder eines Partners des Auftraggebers liegen.
2 Anzeigenauftrag

2.1  Ein "Anzeigenauftrag“ im Sinne dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist der Vertrag zwischen Ehapa/Mitte Editionen und Werbetreibenden, Agenturen, Öffentlichen Einrichtungen oder sonstigen Auftraggebern über die Schaltung von einer oder mehreren Werbe- oder Informationsanzeigen innerhalb des Ehapa/Mitte Editionen Netzwerkes und seiner angeschlossenen Kooperationspartner zu einem festgelegten Zeitraum.

2.2  Der Anzeigenauftrag kommt durch die schriftliche Bestätigung eines Anzeigenbuchungsauftrags durch Ehapa/Mitte Editionen zustande, welcher per Post, Fax oder E-Mail erfolgen kann. Ein Zustandekommen erfolgt ebenfalls durch die direkte Schaltung der Werbemittel durch Ehapa/Mitte Editionen.
3 Schaltungen der Werbemittel

3.1  Die Platzierung der Werbemittel liegt im alleinigen Ermessen von Ehapa/Mitte Editionen, sofern in dem Anzeigenbuchungsauftrag sowie der Buchungsbestätigung nicht explizit eine fest definierte Platzierungsregelung getroffen worden ist.

3.2  Der Auftraggeber wird die Website, auf der das Werbemittel platziert ist, unverzüglich nach der ersten Schaltung untersuchen und etwaige Mängel spätestens innerhalb von einer Woche nach der ersten Schaltung rügen. Nach Ablauf dieser Zeit gilt die Werbung als genehmigt.

3.3  Der Auftraggeber gewährleistet und sichert Ehapa/Mitte Editionen zu, dass er alle erforderlichen nationalen und internationalen Rechte der Werbemittel sowie die, der durch das Anklicken der Werbemittel weiterführenden Inhalte uneingeschränkt besitzt, bzw. das Recht hat, diese zu nutzen (Nutzungsrecht).

3.4  Ehapa/Mitte Editionen übernimmt für die zu veröffentlichten Inhalte der Werbemittel des Auftraggebers sowie die durch das Anklicken dieser weiterführenden Inhalte grundsätzlich keinerlei Haftung.

3.5  Ehapa/Mitte Editionen behält sich das Recht vor, Werbemittel wegen des Inhalts, der Herkunft oder aus technischen Gründen abzulehnen, wenn das betreffende Werbemittel oder der Inhalt einer weiterführenden Verlinkung gegen gültige Gesetze, behördliche Bestimmungen oder die guten Sitten verstoßen kann oder ihre Veröffentlichung für Ehapa/Mitte Editionen unzumutbar ist. Die Ablehnung eines Auftrages wird dem Auftraggeber unverzüglich mit dem Ablehnungsgrund mitgeteilt.

3.6  Ehapa/Mitte Editionen ist es gestattet, die Schaltung des Werbemittels sofort zu unterbrechen, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass eine Verletzung wettbewerbsrechtlicher, strafrechtlicher, urheberrechtlicher oder sonstiger gesetzlicher und behördlicher Bestimmungen sowie Schutzrechte Dritter vorliegen könnten. Anhaltspunkte für eine Rechtswidrigkeit liegen insbesondere dann vor, wenn Behörden oder sonstige Dritte, Maßnahmen gleich welcher Art, gegen Ehapa/Mitte Editionen und/oder den Auftraggeber ergreifen und diese Maßnahmen auf den Vorwurf einer Rechtswidrigkeit und/oder Rechtsverletzung stützen. Die Unterbrechung der Schaltung ist aufzuheben, sobald der Verdacht der Rechtswidrigkeit bzw. der Rechtsverletzung ausgeräumt ist. Der Auftraggeber ist über die Unterbrechung der Schaltung des Werbemittels unverzüglich zu unterrichten und unter Bestimmung einer Frist zur Ausräumung des Verdachts aufzufordern. Nach fruchtlosem Fristablauf steht Ehapa/Mitte Editionen ein sofortiges Kündigungsrecht zu. Der Auftraggeber ist berechtigt, innerhalb der Frist die Schaltung eines anderen Werbemittels zu verlangen. Die hierdurch entstehenden Mehrkosten trägt der Auftraggeber.

3.7  Der Auftraggeber stellt Ehapa/Mitte Editionen für die Inhalte der zur Verfügung gestellten Werbemittel sowie Inhalte einer weiterführenden Verlinkung von sämtlichen Ansprüchen Dritter frei, die aus einer Verletzung wettbewerbsrechtlicher, strafrechtlicher, urheberrechtlicher und sonstiger gesetzlicher und behördlicher Bestimmungen sowie Schutzrechte Dritter erhoben werden können. Die Freistellungsverpflichtung umfasst auch die Verpflichtung, Ehapa/Mitte Editionen von angemessenen Rechtsverteidigungskosten vollständig freizustellen.

3.8  Wurden die Werbemittel durch Ehapa/Mitte Editionen oder durch Ehapa/Mitte Editionen beauftragte Partner hergestellt, so verbleiben die Rechte an den Werbemitteln grundsätzlich immer bei Ehapa/Mitte Editionen.

3.9  Die Pflicht zur Aufbewahrung der Werbemittel für Ehapa/Mitte Editionen erlischt mit dem Ende des vereinbarten Anzeigeschaltraumes.

3.10  Der Auftraggeber stellt Ehapa/Mitte Editionen im Rahmen des Anzeigenauftrages von allen Ansprüchen Dritter frei, die wegen der Verletzung gesetzlicher Bestimmungen, insbesondere für Verletzungen die auf einen Rechtsverstoß durch fehlende Rechte für die an Ehapa/Mitte Editionen gelieferten Materialien entstehen können. Ferner wird Ehapa/Mitte Editionen von den Kosten zur notwendigen Rechtsverteidigung freigestellt. Der Auftraggeber ist verpflichtet, Ehapa/Mitte Editionen nach Treu und Glauben mit Informationen und Unterlagen bei der Rechtsverteidigung gegenüber Dritten zu unterstützen. Ehapa/Mitte Editionen ist nicht verpflichtet, Aufträge und Anzeigen daraufhin zu überprüfen, ob durch sie Rechte Dritter beeinträchtigt werden.
4 Werbemittelanlieferung

4.1  Sämtliche Daten und Informationen, welche zur Platzierung der Werbemittel notwendig sind, werden Ehapa/Mitte Editionen vom Auftraggeber rechtzeitig und vollständig in dem vereinbarten Format (GIF, anim. GIF, JPG, DHTML…) zur Verfügung gestellt.

4.2  Die Anlieferung bei Schaltung von GIF, anim. GIF sowie JPG hat spätestens 3 Werktage vor Anzeigenschaltung zu erfolgen. Im Fall der Anzeigenschaltung mittels DHTML-Werbemitteln hat die Anlieferung bis spätestens 5 Werktage vor Anzeigenschaltung zu erfolgen, wobei gleichzeitig zu jedem DHTML-Werbemittel ein inhaltlich gleiches GIF-/anim.GIF-Werbemittel (“Fallback- GIF“) beizufügen ist.

4.3  Die Datei- und Formatgrößen der Werbemittel sowie weitere Spezifikationen sind jeweils vor Werbemittelanlieferung mit Ehapa/Mitte Editionen abzustimmen und ein Ansprechpartner bei Rückfragen zu benennen.

4.4  Der Auftraggeber hat die technische und inhaltliche Verfügbarkeit der von ihm genannten Zielverlinkung sicherzustellen. Gleiches gilt für die technische Sicherstellung der Verlinkung bei Einsatz eines eigenen oder dritten AdServers.

4.5  Bei nicht ordnungsgemäßer, fehlerhafter oder verspäteter Anlieferung sowie nachträglicher Änderung, welche nicht von Ehapa/Mitte Editionen zu vertreten sind, übernimmt Ehapa/Mitte Editionen keine Gewähr für die vereinbarte und ordnungsgemäße Anzeigenschaltung. Im Fall einer verspäteten Anlieferung ist Ehapa/Mitte Editionen von der Verpflichtung der Anzeigenschaltung um die Zeit der verspäteten Anlieferung sowie der unter Ziff. 4.2 genannten Anlieferungszeiten befreit.
5 Gewährleistung und Haftung

5.1  Die verschuldensunabhängige Haftung von Ehapa/Mitte Editionen als Vermieter für bei Vertragsabschluss vorhandene Sachmängel der Webseite wird ausgeschlossen.

5.2  Ehapa/Mitte Editionen haftet nicht für die Funktionsfähigkeit der Telefonleitungen zu seinem Server oder bei Strom- oder Serverausfällen, die nicht in seinem Einflussbereich stehen. Fehler in der Wiedergabe des Werbemittels oder der weiterführenden Verlinkung sind Ehapa/Mitte Editionen nicht zuzurechnen, wenn der Fehler wie beispielsweise durch fehlerhafte Zwischenspeicherung auf sogenannten Proxy-Servern Dritter, durch Störung von Kommunikationsnetzen Dritter oder durch die Verwendung einer Darstellung des Werbemittels nicht geeigneten Soft- oder Hardware auf den Werbeträgern Dritter oder des Auftraggebers (z. B. Browser) hervorgerufen wird und nicht im Einflussbereich von Ehapa/Mitte Editionen liegt.

5.3  Wird die vertraglich vereinbarte Schaltung des Werbemittels nicht oder nicht vollständig erbracht, so ist Ehapa/Mitte Editionen berechtigt, die noch ausstehenden Werbemittelschaltungen nachzuholen, sofern eine Nachauslieferung in der Anzeigenbuchungsbestätigung nicht ausdrücklich ausgeschlossen worden ist.

5.4  Bei leichter Fahrlässigkeit haftet Ehapa/Mitte Editionen nur bei Verletzung vertragswesentlicher Pflichten (Kardinalpflichten) sowie bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit. Im Übrigen ist die vorvertragliche, vertragliche und außervertragliche Haftung von Ehapa/Mitte Editionen auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Die Haftungsbeschränkung gilt auch im Falle des Verschuldens eines Erfüllungsgehilfen von Ehapa/Mitte Editionen.
6 Vergütung / Zahlungsmodalitäten

6.1  Die Preise für die Anzeigenschaltung durch Ehapa/Mitte Editionen werden mit dem Auftraggeber jeweils individuell und beiderseitig verbindlich vereinbart. Alle Preise verstehen sich zuzüglich der jeweils gesetzlich gültigen Umsatzsteuer.

6.2  Die in der Buchungsauftragsbestätigung aufgeführte Vergütung ist nach erstmaliger Schaltung des Werbemittels unaufgefordert zur Zahlung fällig. Im Fall des Zahlungsverzuges des Auftraggebers ist Ehapa/Mitte Editionen berechtigt, von dem Auftraggeber Verzugszinsen in Höhe von 8% über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank sowie weitere anfällige Mahn- und ggf. Inkassokosten zu fordern. Ferner ist Ehapa/Mitte Editionen berechtigt, die weitere Platzierung des laufenden Anzeigenauftrages bis zur vollständigen Zahlung zurückzustellen.

6.3  Bei Erkenntnis begründeter Zweifel der Zahlungsfähigkeit des Auftraggebers während einer laufenden Anzeigenschaltung ist Ehapa/Mitte Editionen berechtigt, diese jederzeit bis zur vollständigen Bezahlung zu unterbrechen oder Vorkasse über die gesamte vertraglich vereinbarte Vergütung zu fordern, unabhängig eines in der Auftragsbuchungsbestätigung vereinbarten Zahlungszieles.

6.4  Ist die vertraglich vereinbarte Vergütung vollständig geleistet, aber die vereinbarte Anzeigenschaltung durch Ehapa/Mitte Editionen nicht oder nicht vollständig erbracht, so wird unter Berücksichtigung der Ziff. 5.3 die jeweilige Differenz der Vergütung zurückerstattet oder hierüber eine Gutschrift erstellt. Ehapa/Mitte Editionen verpflichtet sich hierbei, die Interessen des Auftraggebers zu berücksichtigen.

6.5  Tritt der Auftraggeber von einer durch Ehapa/Mitte Editionen bestätigten Anzeigenschaltung zurück, so werden 100% der bereits durch Ehapa/Mitte Editionen ausgelieferten Werbemittel unverzüglich zur Zahlung fällig.

6.6  Ein etwaig zugesicherter Preisnachlass, Bonus, Skonto sowie sonstiger Rabatt wird nur gewährt, wenn die in dem durch Ehapa/Mitte Editionen bestätigten Anzeigenauftrag vereinbarte Vergütung gegenüber Ehapa/Mitte Editionen vollständig erfüllt worden ist.

6.7  Ein zugesicherter Preisnachlass, Bonus, Skonto sowie sonstiger Rabatt findet ausschließlich Anwendung auf die reine Medialeistung innerhalb des bestätigten Anzeigenauftrages. Hiervon ausdrücklich ausgenommen sind weitere beauftragte und bestätigte Leistungen von Ehapa/Mitte Editionen und durch Ehapa/Mitte Editionen beauftragte Partner, wie z.B. Werbemittelerstellung und Consulting.
7 Nutzungsrechte

Der Auftraggeber räumt Ehapa/Mitte Editionen sämtliche für die Nutzung und auftragsgemäße Schaltung der Werbemittel erforderlichen Rechte ein, insbesondere das Multimedia- und Onlinerecht, das Datenbankrecht, das Senderecht und das Werberecht.
8 Geheimhaltung / Datenschutz

Beide Vertragsparteien verpflichten sich über Geheimhaltung vor, während und nach Vertragsabschluss über Kenntnisnahme aller vertraulichen Informationen und Daten gegenüber Dritten, welche mit dem Vertragsverhältnis im direkten Zusammenhang stehen.
9 Schlussbestimmungen

9.1  Der Anzeigenauftrag sowie sämtliche, unmittelbar mit ihm stehende Rechtsgeschäfte, unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.

9.2  Bei Vertragsverhältnissen mit ausländischen Auftraggebern ist deutsches Recht anwendbar, soweit dieses nicht ausdrücklich durch Ehapa/Mitte Editionen anders schriftlich bestätigt worden ist.

9.3  Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus im Zusammenhang mit Ehapa/Mitte Editionen geschlossenen Verträge ist für beide Parteien Berlin, soweit gesetzlich zulässig.

9.4  Wird der Sitz der Gesellschaft, Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt des Auftraggebers nach Vertragsabschluss aus dem Geltungsbereich des deutschen Gesetzes verlegt, so ist als Gerichtsstand Berlin vereinbart.

9.5  Änderungen dieses Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Gleiches gilt auch für die Abrede der Schriftform selbst. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.

9.6  Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder nichtig sein oder durch gesetzliche sowie behördliche Änderungen werden, bleibt die Geltung der übrigen Bestimmungen unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder nichtigen Bestimmungen treten diejenigen wirksamen, welche die Vertragsparteien bei Kenntnis des Mangels zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses vereinbart hätten, um beiderseitig den gleichen wirtschaftlichen Erfolg zu erzielen.