| 1 |
„Anzeigenauftrag” im Sinne
der nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist
der Vertrag zwischen Verlag und Auftraggeber über die
Veröffentlichung einer oder mehrerer Anzeigen oder
anderer Werbemittel (nachfolgend insgesamt als
„Anzeigen“ bezeichnet) eines Werbungstreibenden oder
sonstigen Inserenten in einer Druckschrift zum Zwecke
der Verbreitung. |
| 2 |
Der Anzeigenauftrag regelt,
in welchen Ausgaben der betreffenden Druckschrift die
jeweilige Anzeige erscheinen soll. Ist ausnahmsweise im
Rahmen eines Abschlusses das Recht zum Abruf einzelner
Anzeigen eingeräumt, so ist der Auftrag im Zweifel
innerhalb eines Jahres seit Erscheinen der ersten
Anzeige abzuwickeln, sofern die erste Anzeige innerhalb
eines Jahres nach Vertragsschluss abgerufen und
veröffentlich wird. |
| 3 |
Wird ein Auftrag aus
Umständen nicht erfüllt, die der Verlag nicht zu
vertreten hat, so hat der Auftraggeber, unbeschadet
etwaiger weiterer Rechtspflichten, den Unterschied
zwischen dem gewährten und dem der tatsächlichen Abnahme
entsprechenden Nachlass dem Verlag zu erstatten. Die
Erstattung entfällt, wenn die Nichterfüllung auf höherer
Gewalt im Risikobereich des Verlages beruht. |
| 4 |
Aufträge für Anzeigen, die
erklärtermaßen ausschließlich in bestimmten Nummern,
bestimmten Ausgaben oder an bestimmten Plätzen der
Druckschrift veröffentlicht werden sollen, müssen so
rechtzeitig beim Verlag eingehen, dass dem Auftraggeber
noch vor Anzeigenschluss mitgeteilt werden kann, wenn
der Auftrag auf diese Weise nicht auszuführen ist. |
| 5 |
Rubrizierte Anzeigen werden
in der jeweiligen Rubrik abgedruckt, ohne dass dies der
ausdrücklichen Vereinbarung bedarf. |
| 6 |
Anzeigen, die aufgrund
ihrer redaktionellen Gestaltung nicht als Anzeigen
erkennbar sind, werden als solche vom Verlag mit dem
Wort „Anzeige” deutlich kenntlich gemacht. |
| 7 |
Jeder Auftrag wird erst
nach schriftlicher Bestätigung durch den Verlag
rechtsverbindlich, soweit es sich nicht um eine
Gelegenheitsanzeige handelt, bei einer
Gelegenheitsanzeige ist eine schriftliche Bestätigung
aus Zeitgründen nicht möglich. Der Vertrag kommt durch
Abdruck der Gelegenheitsanzeige zustande. Der Verlag
behält sich vor, rechtsverbindlich bestätigte
Anzeigenaufträge –auch einzelne Abrufe im Rahmen eines
Abschlusses – wegen des Inhalts, der Herkunft oder der
technischen Form nach einheitlichen, sachlich
gerechtfertigten Grundsätzen des Verlages abzulehnen,
wenn deren Inhalt gegen Gesetze oder behördliche
Bestimmungen verstößt oder deren Veröffentlichung für
den Verlag unzumutbar ist. Dies gilt auch für Aufträge,
die bei Geschäftsstellen, Annahmestellen oder Vertretern
aufgegeben werden. |
| 8 |
Beilagenaufträge und
Beikleberaufträge sind für den Verlag erst nach Vorlage
eines Musters der Beilage bzw. des Beiklebers und deren
Billigung durch den Verlag bindend. Beilagen und
Beikleber, die durch Format oder Aufmachung beim Leser
den Eindruck eines Bestandteils der Zeitung oder
Zeitschrift erwecken oder Fremdanzeigen enthalten,
werden nicht angenommen. Die Ablehnung eines Auftrages
wird dem Auftraggeber unverzüglich mitgeteilt (siehe
auch unter (6)). |
| 9 |
Für die rechtzeitige
Lieferung des Anzeigentextes und einwandfreier
Druckunterlagen oder Beilagen oder Beikleber ist der
Auftraggeber verantwortlich. Anzeigen sind grundsätzlich
in Prozessfarben CMYK (Euroskala) anzulegen. Zur
Farbbestimmung ist stets ein Proof mitzuliefern. Sollte
dies nicht möglich sein, erfolgt die Farbabstimmung nach
den Vorgaben des Verlages. Geringe Farbabweichungen sind
durch prozess-spezifische Toleranzen des Offset- bzw.
Tiefdruckverfahrens sowie durch die Eigenfarbe des
Druckpapiere begründet und somit kein Reklamationsgrund. |
| 10 |
Entspricht die
Veröffentlichung der Anzeige nicht der vertraglich
geschuldeten Beschaffenheit bzw. Leistung – ist
beispielsweise die Anzeige ganz oder teilweise
unleserlich, unrichtig oder unvollständig abgedruckt –
so hat der Auftraggeber Anspruch auf Zahlungsminderung
oder eine einwandfreie Ersatzanzeige bzw.
Ersatzveröffentlichung des anderen Werbemittels, aber
nur in dem Ausmaß, in dem der Zweck der Anzeige oder des
anderen Werbemittels beeinträchtigt wurde. Der Verlag
hat das Recht, eine Ersatzanzeige bzw.
Ersatzveröffentlichung zu verweigern, wenn
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diese einen Aufwand erfordern, der unter Beachtung des
Inhalts des Schuldverhältnisses und der Gebote von Treu
und Glauben in einem groben Missverhältnis zu dem
Leistungsinteresse des Auftraggebers steht, oder |
| - |
diese für den Verlag nur mit unverhältnismäßigen
Kosten möglich wäre. |
Lässt der Verlag eine ihm für die Ersatzanzeige oder die
Veröffentlichung des anderen Werbemittels gestellte
angemessene Frist verstreichen oder ist die
Ersatzanzeige/Ersatzveröffentlichung erneut nicht
einwandfrei, so hat der Auftraggeber ein Recht auf
Zahlungsminderung oder Rückgängigmachung des Auftrages.
Bei unwesentlichen Mängeln der Anzeige oder der
Veröffentlichung des anderen Werbemittels ist die
Rückgängigmachung des Auftrages ausgeschlossen.
Reklamationen wegen offensichtlicher Mängel müssen
innerhalb von vier Wochen nach Eingang des Beleges
geltend gemacht werden. Reklamationen bei nicht
offensichtlichen Mängeln müssen innerhalb eines Jahres
ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn geltend gemacht
werden. |
| 11 |
Der Verlag haftet für
sämtliche Schäden, gleich ob aus vertraglicher
Pflichtverletzung oder aus unerlaubter Handlung nach
Maßgabe der folgenden Bestimmungen: Bei grober
Fahrlässigkeit beschränkt sich die Haftung im
kaufmännischen Verkehr auf den Ersatz des typischen
vorhersehbaren Schadens; diese Beschränkung gilt nicht,
soweit der Schaden durch gesetzliche Vertreter oder
leitende Angestellte des Verlages verursacht wurde.
Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet der Verlag nur, wenn
eine wesentliche Verkehrspflicht verletzt wurde. In
solchen Fällen ist die Haftung auf den typischen
vorhersehbaren Schaden beschränkt.
Bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz sowie bei
einer Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit
haftet der Verlag nach den gesetzlichen Vorschriften.
Reklamationen müssen – außer bei nicht offensichtlichen
Mängeln - innerhalb von vier Wochen nach Eingang von
Rechnung und Beleg geltend gemacht werden.
Alle gegen den Verlag gerichteten Ansprüche aus
vertraglicher Pflichtverletzung verjähren in einem Jahr
ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn, sofern sie nicht
auf vorsätzlichem Vorhalten beruhen. |
| 12 |
Probeabzüge werden nur auf
ausdrücklichen Wunsch geliefert. Der Auftraggeber trägt
die Verantwortung für die Richtigkeit der
zurückgesandten Probeabzüge. Der Verlag berücksichtigt
alle Fehlerkorrekturen, die ihm innerhalb der bei der
Übersendung des Probeabzugs gesetzten Frist mitgeteilt
werden. |
| 13 |
Sind keine besonderen
Größenvorschriften gegeben, so wird die nach Art der
Anzeige übliche, tatsächliche Abdruckhöhe der Berechnung
zugrunde gelegt. |
| 14 |
Sofern nicht im Einzelfall
eine andere Fälligkeit vereinbart ist, ist die
Anzeigenrechnung zur Bezahlung fällig am Erstverkaufstag
der Druckschrift, in der die Anzeige veröffentlicht
wird. Bei vorzeitigen Zahlungen, die vor dem
Erstverkaufstag beim Verlag eingeht, wird – sofern keine
älteren Rechnungen offen stehen – 2% Skonto gewährt. |
| 15 |
Bei Zahlungsverzug oder
Stundung werden Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über
dem Basiszinssatz berechnet. Ist der Auftraggeber ein
Verbraucher, so beträgt der Zinssatz nur 5 Prozentpunkte
über dem Basiszinssatz.
Der Verlag behält sich vor, aus einem etwaigen anderen
Rechtsgrund höhere Zinsen zu verlangen. Die
Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht
ausgeschlossen.
Der Verlag kann bei Zahlungsverzug die weitere
Ausführung des laufenden Auftrages bis zur Zahlung
zurückstellen und für die restlichen Anzeigen
Vorauszahlungen verlangen. Wird nach Abschluss des
Anzeigenvertrages erkennbar, dass der Zahlungsanspruch
des Verlages durch mangelnde Zahlungsfähigkeit des
Auftraggebers gefährdet wird, ist der Verlag berechtigt,
auch während der Laufzeit des Anzeigenabschlusses das
Erscheinen weiterer Anzeigen ohne Rücksicht auf ein
ursprünglich vereinbartes Zahlungsziel von der
Vorauszahlung des Betrages und von dem Ausgleich offen
stehender Rechnungsbeträgen anhängig zu machen. |
| 16 |
Der Verlag liefert auf
Wunsch einen Anzeigenbeleg. Je nach Art und Umfang des
Anzeigenauftrages werden Anzeigenausschnitte,
Belegseiten oder vollständige Belegnummern geliefert.
Kann ein Beleg nicht mehr beschafft werden, so tritt an
seine Stelle eine rechtsverbindliche Bescheinigung des
Verlages über die Veröffentlichung und Verbreitung der
Anzeige. |
| 17 |
Kosten vom Auftraggeber
gewünschte oder zu vertretende erhebliche Änderungen
ursprünglich vereinbarter Ausführungen hat der
Auftraggeber zu tragen. |
| 18 |
Bei Anzeigenaufträgen von
Kaufleuten oder juristischen Personen des öffentlichen
Rechts ist Erfüllungsort und Gerichtsstand für sämtliche
sich zwischen den Parteien aus dem Vertragsverhältnis
ergebende Streitigkeiten der Sitz des Verlages. Der
Auftraggeber kann auch als Nicht- Kaufmann am Sitz des
Verlages verklagt werden, wenn der Auftraggeber nach
Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen
Aufenthalt ins Ausland verlegt oder seinen Wohnsitz oder
gewöhnlichen Aufenthalt zum Zeitpunkt der Klageerhebung
nicht bekannt ist. |
| 19 |
Die Werbungsmittler und
Werbeagenturen sind verpflichtet, sich in ihren
Angeboten, Verträgen und Abrechnungen mit dem
Werbungstreibenden an die Preisliste des Verlages zu
halten. |
| 20 |
Preisänderungen für
erteilte Anzeigenaufträge sind gegenüber Unternehmern
wirksam, wenn Sie vom Verlag mindestens einen Monat vor
Veröffentlichung der Anzeige oder des anderen
Werbemittels angekündigt werden. Im Falle einer
Preiserhöhung steht dem Auftraggeber ein Rücktrittsrecht
zu. Das Rücktrittsrecht muss innerhalb von 14 Tagen in
Textform nach Erhalt der Mitteilung über die
Preiserhöhung ausgeübt werden. |
| 21 |
Wenn für konzernangehörige
Personen die gemeinsame Rabattierung beansprucht wird,
ist die schriftliche Bestätigung einer
Kapitalbeteiligung von mehr als 75% erforderlich. |
| 22 |
Der Auftraggeber stellt den
Verlag im Rahmen des Anzeigenauftrages von allen
Ansprüchen Dritter frei, die wegen der Verletzung
gesetzlicher Bestimmungen, insbesondere für Verletzungen
die auf einen Rechtsverstoß durch fehlende Rechte für
die an de Verlag gelieferten Materialien beim
Auftraggeber entstehen können. Ferner wird der Verlag
von den Kosten zur notwendigen Rechtsverteidigung
freigestellt. Der Auftraggeber ist verpflichtet, den
Verlag nach Treu und Glauben mit Informationen und
Unterlagen bei der Rechtsverteidigung gegenüber Dritten
zu unterstützen. Der Verlag ist nicht verpflichtet,
Aufträge und Anzeigen daraufhin zu überprüfen, ob durch
sie Rechte Dritter beeinträchtigt werden. |
| 23 |
Der Auftraggeber überträgt
dem Verlag sämtliche für die Nutzung der Werbung in
Print- und Online-Medien aller Art, einschließlich
Internet, erforderlichen urheberrechtlichen Nutzung-,
Leistungsschutz- und sonstigen Rechte, insbesondere das
Recht zur Vervielfältigung, Verbreitung, Übertragung,
Sendung, öffentliche Zugänglichmachung, Entnahme aus
einer Datenbank und Abruf, und zwar zeitlich und
inhaltlich in dem für die Durchführung des Auftrags
notwendigen Umfang. Vorgenannte Rechte werden in allen
Fällen örtlich unbegrenzt übertrage. Bei
Betriebsstörungen oder in Fällen höherer Gewalt,
illegalem Arbeitskampf, rechtswidriger Beschlagnahme,
Verkehrsstörungen, allgemeiner Rohrstoff- oder
Energieverknappung und dergleichen – sowohl im Betrieb
des Verlages als auch in fremden Betrieben, derer sich
der Verlag zur Erfüllung seiner Verbindlichkeiten
bedient hat der Verlag Anspruch auf volle Bezahlung der
veröffentlichten Anzeigen, wenn die Aufträge mit 80% der
im gültigen Tarif genannten Auflage erfüllt sind.
Geringere Leistungen sind nach dem Tausender-Seitenpreis
gemäß der im Tarif genannten Auflage zu bezahlen. |
| 24 |
Die Pflicht zur
Aufbewahrung von Druckunterlagen endet drei Monate nach
Erscheinen der jeweiligen Anzeige, sofern nicht
ausdrücklich eine andere Vereinbarung getroffen worden
ist. Druckunterlagen werden nur auf besondere
Anforderung an den Auftraggeber zurückgesandt.
Paragraph 25 gilt nur für die Egmont Ehapa
Verlag GmbH |
| 25 |
Keine Anzeige darf sich mit
Produkten befassen, die für Kinder gesundheitsschädlich
oder deren charakterlicher Entwicklung möglicherweise
abträglich sind, so z.B. Tabakerzeugnisse, alkoholische
Getränke, Glücksspieleinrichtungen usw. Werbung, die
sich mit Comicfiguren befasst, bedarf der Abstimmung mit
dem Verlag.
Paragraph 26 gilt nur für die Mitte Editionen GmbH |
| 26 |
Ziffer 26a Aus einer Auflagenminderung kann - vorbehaltlich der Regelung der Ziffer 26b - nach Maßgabe des Satzes 2 bei einem Abschluss über mehrere Anzeigen ein Anspruch auf Preisminderung hergeleitet werden, wenn im Gesamtdurchschnitt des mit der ersten Anzeige beginnenden Insertionsjahres die zugesicherte Auflage unterschritten wird. Eine Auflagenminderung ist nur dann ein zur Preisminderung berechtigender Mangel, wenn und soweit sie bei einer zugesicherte Auflage bis zu 50.000 Exemplaren mindestens 20 v. H., bei einer zugesicherte Auflage bis zu 100.000 Exemplaren mindestens 15 v. H., bei einer zugesicherten Auflage bis zu 500.000 Exemplaren mindestens 10 v. H., bei einer zugesicherten Auflage über 500.000 Exemplaren mindestens 5 v. H. beträgt. Eine Auflagenminderung aus Gründen der Ziff. 23 bleibt unberücksichtigt. Als zugesicherte Auflage gilt die in der Preisliste oder auf andere Weise genannte durchschnittliche Auflage oder, wenn eine Auflage nichtgenannt ist, die durchschnittlich verkaufte (bei Fachzeitschriften gegebenenfalls die durchschnittlich tatsächlich verbreitete) Auflage des vorausgegangenen Kalenderjahres. Darüber hinaus sind bei Abschlüssen Preisminderungsansprüche ausgeschlossen, wenn der Verlag dem Auftraggeber von dem Absinken der Auflage so rechtzeitig Kenntnis gegeben hat, dass dieser vor Erscheinen der Anzeige vom Vertrag zurücktreten konnte.
Ziffer 26b (Sondervorschrift bei Auflagenminderungen für Titel, die heftbezogene Auflagendaten veröffentlichen) Abweichend von Nummer 26a berechtigt eine Auflagenminderung bei Titeln, die heftbezogene Auflagendaten veröffentlichen, nur dann zu einer Preisminderung, wenn und soweit sie bei einer Auflage (zugesicherte Auflage) von bis zu 500.000 Exemplaren 10 v.H. und bei einer Auflage (zugesicherte Auflage) von über 500.000 Exemplaren 5 v.H. überschreitet. Eine Auflagenminderung aus Gründen der Ziff. 23 bleibt unberücksichtigt. Die der Zusicherung zugrundeliegende Auflage ist die gesamte verkaufte Auflage im Sinne der Definition der IVW. Sie errechnet sich für das Insertionsjahr aus dem Auflagendurchschnitt der vier Quartale vor dem Insertionsjahr, soweit nicht vom Verlag eine absolute Auflagenzahl als Zusicherung in der jeweiligen Preisliste angegeben wurde. Voraussetzung für einen Anspruch auf Preisminderung ist ein rabattfähiger Abschluss auf Basis der Mengenstaffel und für mindestens drei Ausgaben. Grundlage für die Berechnung der Preisminderung ist der Auftrag pro Unternehmen, soweit nicht bei Auftragserteilung eine Abrechnung nach Marken, die bei Auftragserteilung zu definieren sind, vereinbart wurde. Die mögliche Auflagenminderung errechnet sich als Saldo der Auflagenüber und Auflagenunterschreitungen der belegten Ausgaben innerhalb des Insertionsjahres. Die Rückvergütung erfolgt am Kampagnenende auf Basis des Kundennettos unter Berücksichtigung der bereits gewährten Agenturvergütung als Naturalgutschrift oder wenn dies nicht mehr möglich ist als Entgelt. Ein Anspruch auf Rückvergütung besteht nur, wenn die Rückvergütungssumme mindestens 2.500 Euro beträgt.
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